SATZUNGEN „WEINCLUB EPPAN“

Art. 1: Name und Sitz
Es ist der Verein zur Förderung des Gemeinwesens mit der Bezeichnung „WEINCLUB EPPAN VFG“ gegründet.

Der Sitz des Vereins ist in 39057 Eppan, Wartlweg 3 b. Der Sitz kann innerhalb der Gemeinde Eppan mit Beschluss des Vorstandes geändert werden, ohne dass eine Abänderung der Satzung erforderlich ist.

Art. 2: Ziel, Zweck und Tätigkeiten
Der Verein verfolgt die bürgerschaftliche, solidarische und gemeinnützige Zielsetzung der Pflege und Förderung der Weinkultur. Zur Realisierung dieser bürgerschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Zielsetzung übt der Verein folgende Tätigkeit von allgemeinem Interesse aus:

- Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich Verlagstätigkeiten zur Förderung und Verbreitung der Kultur und Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und Tätigkeiten von allgemeinem Interesse gemäß Art. 5, Abs. 1 des GvD 117/2017.

Zur Verwirklichung der Vereinsziele kann der Verein wissenschaftliche Untersuchungen und Veröffentlichungen von Publikationen und Informationen im Zusammenhang mit dem Wein fördern sowie Vorträge, Studienreisen, Schulungen und Veranstaltungen, insbesondere Lehrweinproben und Vergleichsverkostungen organisieren und den Kontakt zu anderen Weinbaugegenden im In- und Ausland pflegen. Der Verein vertieft und verbreitet unter Mitgliedern und Gesellschaft das Wissen um Rebsorten, Anbauweisen von Reben, Verarbeitungsmethoden der Maische, Ausbautechniken des Weines, Lagerung desselben, historische Entwicklung des Weinbaues und kulturelle, soziale und wirtschaftliche Aspekte des Weinbaues.

Es können darüber hinaus weitere Tätigkeiten im Sinne des Art. 6 des GvD 117/2017 ausgeübt werden, die sekundär und instrumentell zu der im allgemeinen Interesse ausgeübten Haupttätigkeit sind. Über deren Ausübung entscheidet der Vereinsvorstand.

Art. 3: Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Die Tätigkeit des Vereins wird überwiegend in ehrenamtlicher Form durch die Mitglieder umgesetzt.
Gemäß Art. 35 des Kodex des Dritten Sektors werden die Tätigkeiten zugunsten der Vereinsmitglieder, deren Familienangehörigen oder zugunsten Dritter erbracht.

Art. 4: Mitgliedschaft
a) Ordentliches Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
b) Um Mitglied des Vereins zu werden, muss ein schriftlicher Antrag eingereicht werden.
c) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
d) Die Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied (bzw. auch über die Nichtaufnahme) muss dem Beitrittswerber bekannt gegeben werden.
e) Falls die Aufnahme verweigert wird, muss die Entscheidung begründet werden.
f) Jedes neue Mitglied wird in die Mitgliederliste eingetragen und ist ab sofort stimmberechtigt.
g) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes physische Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
h) Die Leistungen der Mitglieder werden ehrenamtlich erbracht.
i) Wer den Verein in besonderer Form unterstützt, z.B. durch fachliche Mitarbeit, durch finanzielle Spenden oder durch Sachspenden, kann vom Vorstand zum Fördermitglied ernannt werden. Diese Mitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
j) Mitglieder, die im Rahmen ihrer Vereinstätigkeiten außergewöhnliche Verdienste geleistet haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Art. 5: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Auflösung des Vereines
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Nichtbezahlen der Mitgliedsbeiträge
2. Der Austritt ist mittels schriftlicher Mitteilung, Fax oder E-Mail bekannt zu geben. Der Austritt ist sofort wirksam.
3. Der Ausschluss erfolgt bei Verletzung der Statuten oder Zuwiderhandeln gegen die Zielsetzungen des Vereins durch begründeten Beschluss des Vorstandes, der dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen ist.

Art. 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Bei Verhinderung kann das aktive Wahlrecht mittels Vollmacht an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden.
2. Jedes Mitglied kann an den gemeinsamen Veranstaltungen und Initiativen des Vereins teilnehmen.
3. Die Mitglieder haben nach besten Kräften die Interessen des Vereines stets voll zu wahren und zu fördern, die vom Vorstand festgesetzten Beiträge innerhalb 28. Februar eines jeden Jahres zu entrichten und sich an die Satzung des Vereines sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.
4. Jedes Mitglied hat das Recht, nach schriftlicher Anfrage an den Vorstand, in die Vereinsbücher Einsicht zu nehmen; die Einsichtnahme wird innerhalb einer Frist von maximal 14 Tagen gewährleistet.

Art. 7: Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung (MV)
b) Vorstand (VS)
c) Vorsitzender
d) Kassaprüfer
Die Amtsdauer der Vereinsorgane beträgt drei Jahre und ihre Mitglieder können nach Ablauf der Amtsdauer wiedergewählt werden.

Art. 8: Die Mitgliederversammlung (MV)
Die MV ist das oberste Organ des Vereins, kann in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung zusammentreten und wird vom Vereinsvorstand einberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich und muss den Mitgliedern mindestens acht Tage vor Abhaltung der MV mit Bekanntgabe des Datums, des Ortes und der Tagesordnung zugestellt werden. Die Einberufung kann mit Post, Telegramm, Telefax, SMS oder elektronische Post erfolgen.
Die ordentliche MV erfolgt alljährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres innerhalb April des darauffolgenden Jahres. Darüber hinaus muss die MV auch auf Verlangen von mindestens einem Zehntel (1/10) der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
Die MV ist das oberste Organ und setzt sich aus allen im Mitgliederbuch eingetragenen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins zusammen. Alle Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres bezahlt haben, verfügen bei der MV über eine Stimme. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Zu diesem Zwecke muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann nur ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten.

Art. 9: Beschlussfähigkeit der ordentlichen und außerordentlichen MV
Die MV ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eines der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch bevollmächtigte Mitglieder vertreten ist. In zweiter Einberufung ist die MV unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Art. 10: Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die MV ist zuständig für:
a) die Wahl der Mitglieder der Vereinsorgane und deren Abwahl
b) die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung des abgelaufenen Tätigkeitsjahres
c) die Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber
d) die Beschlussfassung über die Änderungen der Vereinssatzung oder des Gründungsaktes
e) die Genehmigung der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung, sofern eine solche beschlossen wird
f) Beschlussfassung zur Auflösung, Umwandlung, Fusion und Spaltung des Vereins
g) Beschlussfassung zu allen anderen Fragen, für die lt. Gesetz, Gründungsakt oder Statut die Mitgliederversammlung zuständig ist
h) Die Wahl und die Abwahl des Vereinsorgans, das mit der Rechnungsprüfung betraut ist, sofern dessen Ernennung aufgrund der Art. 30 bzw. 31 des GvD 117/2017 erforderlich ist

Art. 11: Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen in geheimer Wahl mittels Stimmzettel oder durch Hand aufheben, wenn alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.
Die Wahl der Vereinsorgane laut Art.7 erfolgt mittels geheimer Wahl oder durch Hand aufheben, wenn alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind. Bei Wahlen der Vereinsorgane gilt derselbe Beschlussfassungsmodus wie im Absatz 1 dieses Artikels angeführt. Es können bis zu fünf Vorzugsstimmen für die Wahl des VS und zwei Vorzugsstimmen für die Wahl der RP abgegeben werden. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen, so wird eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten durchgeführt und es gilt dann jener Kandidat als gewählt, der die größere Anzahl an Vorzugsstimmen erhält.
Bei jeder MV kann der Vereinsausschuss die Vertrauensfrage stellen oder ein Zehntel (1/10) der stimmberechtigten Mitglieder einen Misstrauensantrag gegen den Vereinsausschuss einbringen. Misstrauensanträge sind nur dann gültig, wenn sie fünf Tage vor der Mitgliederversammlung am Vereinssitz schriftlich hinterlegt und von einem Zehntel (1/10) der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet werden. Sollte die MV dem Vereinsausschuss das Vertrauen verweigern, muss derselbe zurücktreten. In diesem Fall müssen innerhalb von sechzig Tagen Neuwahlen abgehalten werden. Die entsprechende MV muss vom scheidenden Vereinspräsidenten oder von einem Mitglied der Rechnungsprüfer einberufen werden. Bis zu den Neuwahlen darf der Vorstand nur mehr Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung beschließen.
Bei Beschlüssen über die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung und bei denjenigen, die ihre Haftung betreffen, haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht (Art. 21/1 ZGB).
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.

Art. 12: Vorsitz und Stimmzähler in der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der MV führt grundsätzlich der Vereinspräsident. Bei vorzeitigem Rücktritt des Präsidenten und bei Ablauf der Amtszeit, wird ein Versammlungsvorsitzender gewählt.
Die MV wählt unter den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern die Stimmzähler, welche das Ergebnis der Wahl dem Vorsitzenden mitteilen. Die Anzahl der Stimmzähler wird auf Vorschlag des Versammlungsvorsitzenden von der MV beschlossen.

Art. 13: Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt:
a) über die Änderung der Satzungen
b) über die Auflösung, Umwandlung, Fusion und Spaltung

Außerordentliche MV können jederzeit vom Vereinsvorstand oder von mehr als einem Zehntel (1/10) aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden. Im letzteren Fall muss ein schriftlicher Antrag am Vereinssitz hinterlegt werden. Daraufhin hat der Vorstand zwanzig (20) Tage Zeit die Versammlung einzuberufen. Erfolgt diese Einberufung nicht fristgerecht, können die Antrag stellenden Mitglieder selbst zur Einberufung einer außerordentlichen MV schreiten.

Art. 14: Der Vorstand (VS)
Der Vereinsvorstand ist das vollziehende Organ des Vereins und besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Wenn die Vollversammlung es als notwendig erachtet, kann sie die Zahl der Vorstandsmitglieder erhöhen bzw. verändern.
Den Vorsitz des Vorstandes führt grundsätzlich der Präsident. Bei Abwesenheit wird er vom Stellvertreter in all seinen Funktionen und Aufgaben vertreten.

Art. 15: Ernennung des Präsidenten, seines Stellvertreters, Verteilung und Ausübung der Ämter
Der Vorstand ernennt unter sich den Präsidenten sowie seinen Stellvertreter und bestimmt die Aufgabenbereiche der anderen Vorstandsmitglieder. Bei den Wahlen sind die im Art. 11 vorgesehenen Bestimmungen, anzuwenden.
Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtsdauer aus, so werden dieselben bei der ersten darauffolgenden MV durch einen eigenen Wahlgang ersetzt und bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsdauer im Amt. Scheiden mehr als die Hälfte der VS-Mitglieder vorzeitig aus, so verfällt der gesamte VS und innerhalb von sechzig Tagen müssen Neuwahlen ausgeschrieben werden.
Die Vorstandsmitglieder müssen ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich ausüben und können nur die für den Verein ausgelegten tatsächlichen Kosten erstattet bekommen.

Art. 16: Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Ausübung jeglicher Befugnisse zur Erreichung der Zielsetzung laut Art. 2 dieser Satzung, mit Berücksichtigung der Zuständigkeiten, die der MV oder den anderen Vereinsorganen vorbehalten sind;
b) Durchführung der von der MV erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüsse;
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
d) Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages;
e) Erstellung der Jahresabschlussrechnung;
f) Einberufung der Mitgliederversammlung;
g) Ratifizierung von Dringlichkeitsbeschlüssen des Präsidenten;
h) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen an verdiente Personen;
i) Übertragung von Aufgaben, Befugnissen und Mandate an Dritte;
j) Wahrnehmung aller weiteren Aufgaben, die ihm diese Satzungen übertragen.
2. Der VS ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
3. Die Beschlüsse des VS werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen-
gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Art. 17: Sitzungen und Protokolle des Vorstandes
Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Mitgliedern schriftlich mindestens fünf Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung zuzustellen. Die Einberufung durch den Vorsitzenden kann auch mittels E-Mail oder anderer elektronischer Post sowie in Ausnahmefällen auch mündlich erfolgen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Für jede Sitzung muss ein Protokoll abgefasst werden, welches vom Schriftführer und vom Sitzungsvorsitzenden unterzeichnet werden muss. Das Protokoll wird in der nächsten Sitzung verlesen und genehmigt.

Art. 18: Aufgaben des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder
Der Präsident
a) vertritt den Verein nach außen hin und ist der gesetzliche Vertreter desselben;
b) er beruft die Vorstandssitzungen ein, bestimmt die Tagesordnung und führt den Vorsitz;
c) er führt die Beschlüsse des Vorstandes aus;
d) er kann dringende Entscheidungen selbst und ohne Befragen des Vorstandes treffen, wenn eine Einberufung des Vorstandes zeitlich nicht möglich erscheint;
e) er muss derartige Dringlichkeitsentscheidungen dem Vorstand zur Ratifizierung in der nächsten Sitzung mitteilen;
f) im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Vizepräsidenten in all seinen Funktionen und Aufgaben vertreten; er kann sich aber auch von anderen Ausschussmitgliedern vertreten lassen.


Dem Schriftführer
a) obliegt es, die Beschlüsse des Vorstandes und der Vollversammlung zu protokollieren;
b) die Korrespondenz und andere Tätigkeiten, die mit der Schriftführung anfallen, zu erledigen.


Dem Kassier
c) obliegt es, die Finanzgebarung zu überwachen und die Ein- und Ausgaben ordnungsgemäß festzuhalten;
d) die notwendigen und vom Gesetz vorgeschriebenen Geschäftsbücher zu führen, sowie die einschlägigen steuerlichen Bestimmungen einzuhalten.

Art. 19: Kassaprüfer
Die Zahl der Kassaprüfer wird mit zwei festgelegt; sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie können auch nicht Mitglieder des Vereins sein, dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
Die Kassaprüfer haben das Recht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie kontrollieren die vom Vorstand vorbereitete Buchführung und erstellen den alljährlichen Bericht an die Mitgliederversammlung.

Art. 20: Dauer des Vereins und Geschäftsjahr
Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt. Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein, d.h. es beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Art. 21: Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen besteht aus Beitrittsgebühren, Jahresbeiträgen, Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen. Die mit diesen Mitteln erworbenen Gegenstände, bilden das gemeinsame Vermögen des Vereins. Das Vereinsvermögen kann weder während des Bestehens des Vereins noch bei Auflösung, aus welchem Grund auch immer, unter den Mitgliedern aufgeteilt noch können die einzelnen Mitglieder weder die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, noch im Falle des Austrittes, Ausschlusses, oder bei Auflösung des Vereins, ihren Anteil am Vereinsvermögen fordern.
Es ist dem Verein untersagt, direkt oder indirekt Gewinne, Verwaltungsüberschüsse sowie Rücklagen, Reserven oder Kapitalanteile voll oder auch nur teilweise, zu verteilen.
Die Mittel des Vereins sowie etwaige Gewinne oder Verwaltungsüberschüsse müssen für die Realisierung der satzungsgemäßen Zwecke oder für damit direkt verbundene Zielsetzungen verwendet werden.

Art. 22: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Zuweisung des Vermögens ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder erforderlich.
Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen ist einer Organisation (inner- oder außerhalb der Hauptgemeinde), welche dieselben oder ähnliche Ziele verfolgt, zu übertragen. Sollte dies nicht möglich sein, muss das Vermögengen gemeinnützigen Institutionen zugewiesen werden.

Art. 23: Notwendigkeit der Einführung weiterer Prüfungsorgane
Sollte es zukünftig, aufgrund der Bestimmungen der Art. 30 und 31 des GvD 117/2017 erforderlich sein, ein Kontrollorgan, bzw. ein mit der Rechnungsrevision betrautes Subjekt einzusetzen, wird dieses von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils 3 Jahren gewählt.
Die Aufgaben dieser weiteren Prüfungsorgane ergeben sich aus den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen; Art. 30 GvD 117/2017 (Kontrollorgan) sowie Art. 31 GvD 117/2017 (Rechnungsrevisoren).

Art. 24: Schlussbestimmungen
Für alles, was nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung geregelt ist, finden die Bestimmungen der Artt. 14 ff. des ZGB und des GvD 117/2017, insbesondere jene, die die Vereine zur Förderung des Gemeinwesens betreffen, Anwendung.

Diese Satzungen (Statut) wurden in der Mitgliederversammlung vom 26.06.2020 genehmigt.


Der Präsident:
gez. Robert Christof

St.Nr./Part.IVA: 94103020213